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   AG Hamburg-Barmbek, 27.05.2022 - 880 C 2/21   

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https://dejure.org/2022,36514
AG Hamburg-Barmbek, 27.05.2022 - 880 C 2/21 (https://dejure.org/2022,36514)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 27.05.2022 - 880 C 2/21 (https://dejure.org/2022,36514)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 27. Mai 2022 - 880 C 2/21 (https://dejure.org/2022,36514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Kein Sondernutzungsrecht per Gewohnheitsrecht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt auch für Sondernutzungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Sondernutzungsrecht per Gewohnheitsrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 27.05.2022 - 880 C 2/21
    Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGHZ 25, 47, 53).

    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 27.05.2022 - 880 C 2/21
    a) Zur Verwirkung führt der Bundesgerichthof (Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06) wie folgt aus:.
  • RG, 17.12.1937 - III 3/37

    1. Sind bei der Prüfung der Angemessenheit einer von einem Rechtsanwalt nach § 93

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 27.05.2022 - 880 C 2/21
    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).
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